Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist vom Gesetzgeber in § 42 SGB XI geregelt. Das ist eine Sachleistung, die pflegebedürftige Personen in Anspruch nehmen können. Dabei sollen die pflegenden Angehörigen entlastet werden. Der Anspruch ist allerdings auf acht Wochen pro Jahr begrenzt.
Kurzzeitpflege kommt in Frage, wenn die pflegebedürftige Person für eine bestimmte Zeit bzw. vorübergehend nicht zu Hause oder in einer teilstationären Pflege gepflegt werden kann. Gründe für eine vollstationäre Pflege können sein:
- Die Pflegeperson möchte eine Auszeit für sich haben, um sich erholen zu können
- Die Pflegeperson ist selbst erkrankt
- Die Pflegeperson muss oder soll die Pflege aus privaten Gründen für eine bestimmte Zeit aussetzen
- Nach einem Krankenhausaufenthalt usw.
Die Voraussetzung für eine Kurzzeitpflege ist, dass der Pflegebedürftige mindestens einen anerkannte Pflegegrad 2 hat. Für die Inanspruchnahme muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege können von der Pflegekasse nur begrenzt übernommen werden. Die Höhe beträgt 1.774 Euro im Jahr und der Leistungsbetrag kann mit bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Somit erhöht sich der Leistungsbetrag auf bis zu 3.386 Euro im Jahr. Während der Kurzzeitpflege bekommt der Pflegebedürftige das Pflegegeld bis 50 % weiterbezahlt.