Entlastungsleistungen/Entlastungsbetrag
Neben den Geld- und Sachleistungen haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad (Pflegegrad 1 bis 5) nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, steht dem Versicherten nach § 45b SGB XI ein einheitlicher Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu.
Diese Leistungen können unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob die Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung, im Pflegeheim und in einer Einrichtung der Tagespflege gepflegt werden – sie stehen jedem zu!
Der Entlastungsbetrag ist nicht als Geldleistung verfügbar, sondern kann nur zur Finanzierung der Dienstleistungen (Betreuungs- und Entlastungleistungen) eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag soll nach § 45b SGB XI
- von Pflegebedürftigen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen in ihrer Eigenschaft zweckgebunden eingesetzt werden (= Entlastung der pflegenden Angehörigen) und
- die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags fördern.
Folgende Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden:
- Leistungen durch ambulante Pflegedienste
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege (kann zusätzlich zur Finanzierung genutzt werden)
- Leistungen der Kurzzeitpflege (kann zusätzlich zur Finanzierung genutzt werden)
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI
Angebote zur Unterstützung im Alltag lassen sich nach § 45a SGB XI in folgende Gruppen aufteilen:
- Betreuungsangebote
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. beratende Unterstützung für Pflegende)
- Angebote zur Entlastung von Pflegebedürftigen im Alltag (z.B. Hilfe beim Einkaufen)