Kombinationsleistungen
Kombinationsleistungen (auch als Kombileistung bekannt) sind eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen (Mischung aus Geldleistungen und Sachleistungen). Dies ist in § 38 SGB XI geregelt und die pflegenden Angehörigen, die zu Hause pflegen und in einigen pflegerischen Tätigkeiten irgendwann professionelle Hilfe eines Pflegedienstes benötigen, können die Kombinationsleistungen (Pflegesachleistungen und Pflegegeld) in Anspruch nehmen.
Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Die Höhe der Kombinationsleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad und der Höhe der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen. Bei Kombinationsleistungen wird das Pflegegeld um den Vomhundertsatz vermindert, da man gleichzeitig Pflegesachleistungen in Anspruch genommen hat. Werden aber zur Verfügung stehende Pflegesachleistungen nicht komplett ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige neben den Pflegesachleistungen noch einen Teil vom Pflegegeld ausbezahlt.
Beispiel einer Kombinationsleistung:
Der Pflegebedürftige A hat einen anerkannten Pflegegrad 2 und bekommt ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 316 Euro. Seine pflegenden Angehörigen benötigen z.B. ab Januar 2022 Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst bei der Grundpflege (z.B. Hilfe beim Baden/Duschen usw.). Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 hat nach § 36 SGB XI einen Anspruch von 724 Euro für Sachleistungen.
Der Pflegebedürftige hat im Januar 80 % der Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen. So können die verbleibenden 20 % der Pflegeleistungen aus dem Pflegegeld genommen werden. In diesem Fall werden sie an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Dieses Beispiel stellt die Verminderung des Pflegegeldes bei in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen dar:
Pflegegrad | Anspruch Pflegesachleistungen |
In Anspruch genommene Pflegesachleistungen |
Anspruch Pflegegeld |
Verbleibendes Pflegegeld |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 2 | 100% = 724 Euro monatlich |
80 % = 579,20 Euro (für Monat Januar) |
100% = 316 Euro | 20% = 63,20 Euro (für Monat Januar) |
Um Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss bei der Pflegekasse ein Antrag auf Kombinationsleistungen gestellt werden. Erst nach der Bewilligung seitens der Pflegekasse können sie genutzt werden. Allerdings ist der Pflegebedürftige an die gewählte prozentuale Aufteilung der Pflegeleistungen für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Diese kann aber vorzeitig geändert werden, wenn es Veränderungen gibt, z.B. wenn mehr oder weniger Dienstleistungen von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich wird auch mehr anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen bezahlt.