Pflegegeld
Pflegegeld nach § 37 SGB XI gehört zu den Geldleistungen, die der Pflegebedürftige zur freien Verfügung bekommt. Nachdem dem Antrag auf Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse entsprochen wurde, besteht der Anspruch auf das monatliche Pflegegeld. Ob der Pflegebedürftige das Pflegegeld selbst behält oder als Dankeschön weiter an die Pflegeperson weiterleitet, ist ihm selbst überlassen. Der Gesetzgeber hat hier keine feste Regelung bestimmt.
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegegeldes ist nur, dass die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen gesichert werden muss.
Je nach Pflegebedarf kann das Pflegegeld auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Daraus wird dann die sogenannte Kombinationsleistung.
Auch die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit:
Pflegegrad | Pflegegeld |
---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | monatlich 316 € |
Pflegegrad 3 | monatlich 545 € |
Pflegegrad 4 | monatlich 728 € |
Pflegegrad 5 | monatlich 901 € |