Pflegegrade

Um Pflegeleistungen von der Pflegekasse erhalten zu können, muss zuerst der Grad der Pflegebedürftigkeit (= Pflegegrad) ermittelt werden. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden zum 01.07.2017 nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) von den Pflegegraden 1 bis 5 ersetzt. Damit wurde das System der Pflegestufen abgeschafft.

Die Geld- und Sachleistungen von der Pflegekasse sind abhängig von dem Pflegegrad und dieser steigt mit zunehmender Pflegebedürftigkeit.

Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 01.07.2017 anhand eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments (auch als Begutachtungsassessment (NBA) bekannt) nach PSG II festgestellt. Pflegebedürftige werden nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade eingestuft.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI Abs. 1 ist wie folgt definiert:

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.“

Pflegebegutachtung

Das Begutachtungsinstrument besteht aus 6 Modulen mit dazugehörigen Kriterien, die mit einer Punktbewertung zum Pflegegrad führen. Für jedes Kriterium in den 6 Modulen werden Einzelpunkte (Punktebereich 0-4) vergeben. Die Anzahl der Einzelpunkte bezieht sich auf den Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Die 6 Module des Begutachtungsinstruments und ihre prozentuale Gewichtung auf den Pflegegrad:

1. Mobilität – 10%
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – 15%
4. Selbstversorgung – 40%
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – 20%
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – 15%

Es gibt neben den sechs Modulen zwei weitere Module des Begutachtungsinstruments: (7.) „Außerhäusliche Aktivitäten“ und (8.) „Haushaltsführung“. Diese beiden Module fließen nicht mit in die Berechnung des Pflegegrades ein, sie werden bei der Begutachtung durch den Gutachter bei dem Begutachtungstermin erhoben. Modul 7 und 8 sollen die Grundlage für eine umfassende Pflegeplanung bilden.

Nach der erreichte bzw. gewichtete Gesamtpunkte werden die pflegebedürftigen Personen in einem der nachfolgenden Pflegegrade eingestuft:

Gewichtete Gesamtpunkte
Pflegegrade
0 bis unter 12,5
kein Pflegegrad
12,5 bis unter 27
Pflegegrad 1
= geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
27 bis unter 47,5
Pflegegrad 2
= erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
47,5 bis unter 70
Pflegegrad 3
= schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
70 bis 90
Pflegegrad 4
= schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
90 bis 100
Pflegegrad 5
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen
an die pflegerische Versorgung

.

Insgesamt erhalten Menschen einen Pflegegrad, die in ihrer Selbstständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Das kann aufgrund einer Erkrankung wie Demenz, psychischer Erkrankung (langfristig) oder geistiger Behinderung sein.

Des Weiteren stehen die Pflegegrade nicht nur Menschen, die sich im hohen Alter befinden, sondern auch jungen erkrankten Menschen zu. Das sind z.B. folgende Erkrankungen, die zu Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten führen:

  • Schlaganfall
  • Parkinson
  • Multiple Sklerose (MS)
  • Epilepsie
  • Krebserkrankungen
  • Diabetes, Bluthochdruck
  • Psychische Erkrankungen wie Depression
  • Amputation usw.

Pflegebegutachtung bei Kindern

Bei der Pflegebegutachtung von Kindern gilt das gleiche Verfahren (Begutachtungsinstrument) wie bei Erwachsenen. Das pflegebedürftige Kind wird hier allerdings immer mit einem gleichaltrigen gesunden Kind verglichen.

Ausnahme: Kinder bis zu 18 Monaten bekommen andere Punktesystem. Sie werden wie folgt eingestuft:

Gewichtete Gesamtpunkte
Pflegegrad
12,5 bis unter 27 Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Pflegegrad 4
70 bis 100 Pflegegrad 5

Viele der betroffenen Kinder im Alter bis zu 18 Monaten bekommen gar keinen Pflegegrad oder werden sehr niedrig eingestuft.

Um Pflegeleistungen von der Pflegekasse erhalten zu können, muss zuerst der Grad der Pflegebedürftigkeit (= Pflegegrad) ermittelt werden. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden zum 01.07.2017 nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) von den Pflegegraden 1 bis 5 ersetzt. Damit wurde das System der Pflegestufen abgeschafft.

Die Geld- und Sachleistungen von der Pflegekasse sind abhängig von dem Pflegegrad und dieser steigt mit zunehmender Pflegebedürftigkeit.

Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 01.07.2017 anhand eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments (auch als Begutachtungsassessment (NBA) bekannt) nach PSG II festgestellt. Pflegebedürftige werden nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade eingestuft.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI Abs. 1 ist wie folgt definiert:

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.“

Pflegebegutachtung

Das Begutachtungsinstrument besteht aus 6 Modulen mit dazugehörigen Kriterien, die mit einer Punktbewertung zum Pflegegrad führen. Für jedes Kriterium in den 6 Modulen werden Einzelpunkte (Punktebereich 0-4) vergeben. Die Anzahl der Einzelpunkte bezieht sich auf den Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Die 6 Module des Begutachtungsinstruments und ihre prozentuale Gewichtung auf den Pflegegrad:

1. Mobilität – 10%
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – 15%
4. Selbstversorgung – 40%
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – 20%
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – 15%

Es gibt neben den sechs Modulen zwei weitere Module des Begutachtungsinstruments: (7.) „Außerhäusliche Aktivitäten“ und (8.) „Haushaltsführung“. Diese beiden Module fließen nicht mit in die Berechnung des Pflegegrades ein, sie werden bei der Begutachtung durch den Gutachter bei dem Begutachtungstermin erhoben. Modul 7 und 8 sollen die Grundlage für eine umfassende Pflegeplanung bilden.

Nach der erreichte bzw. gewichtete Gesamtpunkte werden die pflegebedürftigen Personen in einem der nachfolgenden Pflegegrade eingestuft:

Gewichtete Gesamtpunkte
Pflegegrade
0 bis unter 12,5
kein Pflegegrad
12,5 bis unter 27
Pflegegrad 1
= geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
27 bis unter 47,5
Pflegegrad 2
= erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
47,5 bis unter 70
Pflegegrad 3
= schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
70 bis 90
Pflegegrad 4
= schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
90 bis 100
Pflegegrad 5
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen
an die pflegerische Versorgung

.

Insgesamt erhalten Menschen einen Pflegegrad, die in ihrer Selbstständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Das kann aufgrund einer Erkrankung wie Demenz, psychischer Erkrankung (langfristig) oder geistiger Behinderung sein.

Des Weiteren stehen die Pflegegrade nicht nur Menschen, die sich im hohen Alter befinden, sondern auch jungen erkrankten Menschen zu. Das sind z.B. folgende Erkrankungen, die zu Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten führen:

  • Schlaganfall
  • Parkinson
  • Multiple Sklerose (MS)
  • Epilepsie
  • Krebserkrankungen
  • Diabetes, Bluthochdruck
  • Psychische Erkrankungen wie Depression
  • Amputation usw.

Pflegebegutachtung bei Kindern

Bei der Pflegebegutachtung von Kindern gilt das gleiche Verfahren (Begutachtungsinstrument) wie bei Erwachsenen. Das pflegebedürftige Kind wird hier allerdings immer mit einem gleichaltrigen gesunden Kind verglichen.

Ausnahme: Kinder bis zu 18 Monaten bekommen andere Punktesystem. Sie werden wie folgt eingestuft:

Gewichtete Gesamtpunkte
Pflegegrad
12,5 bis unter 27 Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Pflegegrad 4
70 bis 100 Pflegegrad 5

Viele der betroffenen Kinder im Alter bis zu 18 Monaten bekommen gar keinen Pflegegrad oder werden sehr niedrig eingestuft.