Pflegehilfsmittel

Dem Pflegebedürftigen stehen Ansprüche nach § 40 SGB XI auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zu. Dieser Anspruch soll die Pflege erleichtern, Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen.

Die Pflegehilfsmittel sind in dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Pflegekassen und im Hilfsmittelkatalog der privaten Pflegekassen aufgelistet.
Es gibt technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebetten mit Zubehör, Rollator, Notrufsysteme) und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einweghandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel für Flächen und Hände, Bettschutzeinlagen usw.)

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind,

  • dass der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad hat und
  • in häuslicher Umgebung von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt wird.

Um Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI zu erhalten und die Kosten dafür erstatten zu bekommen, müssen die Versicherten einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse stellen – sie brauchen dafür kein Rezept vom Arzt.

Die Pflegekassen übernehmen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel einen Betrag von 40 Euro monatlich. Für technische Pflegehilfsmittel übernehmen die Pflegekassen entweder die Kosten oder überlassen sie leihweise.

Hinweis:

Ich begleite Sie beim Ausfüllen der Anträge für Pflegehilfmittel und berate Sie gerne!
Anfrage stellen