Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen, die zu Hause (z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst) von professionellen Pflegefachkräften für ambulante Pflege geleistet werden. Die Pflegesachleistungen, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, sind:
- Hilfe bei der Grundpflege:
- Teil- oder Ganzkörperwaschung im Bett
- Hilfe beim Duschen oder Baden
- Hilfe beim An- und Auskleiden
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Sicherstellen der Medikamenteneinnahme
- Hilfestellung bei der Mobilität
- Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Reinigen der Wohnung, Zubereiten von Mahlzeiten, Einkaufen)
Diese Sachleistungen dienen als Finanzierung von ambulanten Pflegediensten. Wenn dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad von der Pflegekasse zugewiesen wurde, besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen bezahlt, sondern an die jeweiligen ambulanten Pflegedienste, die ihre Dienstleistungen ambulant erbringen. Ambulante Pflegedienste rechnen selbst mit der Pflegekasse ihre Dienstleistungen ab.
Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen |
---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | monatlich 724 Euro |
Pflegegrad 3 | monatlich 1. 363 Euro |
Pflegegrad 4 | monatlich 1. 693 Euro |
Pflegegrad 5 | monatlich 2. 095 Euro |