Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege sind gemäß § 41 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung, die Versicherte ab Pflegegrad 2 zusätzlich zu ihrem Pflegegeld, den Pflegesachleistungen und ihrem Entlastungsbetrag erhalten können.
Diese teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege kommt in Frage, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden kann.
Das Ziel der Tages- und Nachtpflege ist, dass die häusliche Pflege dadurch gestärkt und ergänzt wird. Das ist eine optimale Maßnahme, die z.B. berufstätige pflegende Angehörige entlastet. Bei Tagespflege werden die pflegebedürftigen Menschen tagsüber betreut und die Nacht wird zu Hause verbracht. In Einrichtungen der Nachtpflege werden die Pflegebedürftigen die Nacht über betreut. Nachtpflege kommt z.B. in Frage, wenn Pflegebedürftige Medikamentengaben brauchen.
Kosten für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):
Die Höhe der Kosten von den jeweiligen Einrichtungen ist abhängig von den Dienstleistungen, die der Pflegebedürftige in Anspruch nimmt. Pflegeversicherungen/Pflegekassen bezahlen nach der Höhe des Pflegegrades die Kosten bis zu einer bestimmten Summe für die pflegerische Versorgung und den Fahrdienst während des Aufenthalts in einer Tagespflege oder Nachtpflege. Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten übernimmt der Versicherte selbst.
Die Kostenübernahme von der Pflegekasse ist abhängig vom Pflegegrad:
Pflegegrad |
Maximale Leistung der Pflegeversicherung für die Tages- und Nachtpflege
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Pflegegrad 1 | kein Anspruch; aber über den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich möglich |
Pflegegrad 2 | monatlich 689 Euro |
Pflegegrad 3 | monatlich 1. 298 Euro |
Pflegegrad 4 | monatlich 1. 612 Euro |
Pflegegrad 5 | monatlich 1. 995 Euro |